Geschäftsbedingungen
bestcamper.net GmbH
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und bestcamper.net GmbH, nachfolgend „BESTCAMPER“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.Stellung von BESTCAMPER bei vermittelten Leistungen Dritter
1.1. Soweit in der Reiseausschreibung Einzelleistungen (z.B. Flüge, Hotelübernachtung) oder Pauschalreisen eines anderen Reiseveranstalters nicht ausdrücklich als Bestandteil einer von BESTCAMPER angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet BESTCAMPER solche Leistungen Dritter nicht als eigene Leistungen an.
1.2. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, also die Vermittlung von verschiedenen zum Zweck der gleichen Reise gezielt aufeinander abgestimmten Reiseleistungsarten, die bei verschiedenen Anbietern gebucht werden.
1.3. Demnach werden solche Leistungen von Drittanbietern bzw. Pauschalreisen von Drittreiseveranstaltern ausschließlich vermittelt. Der Vertrag kommt hier im Buchungsfalle ausschließlich zwischen dem Kunden einerseits und dem Anbieter der betreffenden Einzelreiseleistung(en)/Pauschalreise andererseits zu Stande. Insoweit wird auf die Vermittlerbedingungen von BESTCAMPER verwiesen.
1.4. BESTCAMPER haftet demnach nicht für die Angaben der von ihr vermittelten Leistungsträger bzw. Reiseveranstalter zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder für Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen bzw. vermittelten Pauschalreisen.
1.5. Das gilt nicht, soweit BESTCAMPER den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Das gilt außerdem nicht, soweit BESTCAMPER nach den Grundsätzen des § 651b oder 651c BGB als Reiseveranstalter gilt.
1.6. Die Vermittlerstellung verpflichtet BESTCAMPER insbesondere:
a) beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Reiseleistung bzw. Pauschalreise auf die Vermittlerstellung von BESTCAMPER unter Angabe des Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen;
b) den Kunden die vermittelte Reiseleistung oder die vermittelte Pauschalreise im Rahmen eines von der Pauschalreisebuchung bei BESTCAMPER gesonderten Buchungsvorgangs auswählen und sodann zur Zahlung zustimmen zu lassen;
c) dem Kunden die Buchung der vermittelten Reiseleistung oder der vermittelten Pauschalreise gesondert von der Buchung der Pauschalreise zu bestätigen;
d) dem Kunden das Entgelt für die vermittelte Reiseleistung oder die vermittelte Pauschalreise im Rahmen einer gesonderten Rechnung zu berechnen und ggf. die an BESTCAMPER zu entrichtenden Vermittlungsentgelte gesondert auszuweisen.
1.7. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von BESTCAMPER aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.
2.Geltungsbereich der Reisebedingungen; Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde BESTCAMPER den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.
b) Die Buchung kann schriftlich, per Telefax, per Email oder auf elektronischem Weg (Internet) erfolgen. Schriftliche oder per Telefax oder Email übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von BESTCAMPER erfolgen.
c) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BESTCAMPER zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BESTCAMPER dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
d) Kann keine Buchungsbestätigung erteilt werden, wird BESTCAMPER dem Kunden ein Buchungsformular für ein alternatives Reiseangebot unter Angabe der erforderlichen vorvertraglichen Informationen sowie des erforderlichen Formblatts gem. Artikel 250 §§ 1, 2 und 3 Nummer übermitteln.
e) Der Kunde haftet für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
f) Die von BESTCAMPER gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2.2. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von BESTCAMPER erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Soweit der Vertragstext von BESTCAMPER im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde BESTCAMPER den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
e) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. BESTCAMPER ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von BESTCAMPER beim Kunden zu Stande.
2.3. BESTCAMPER weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit BESTCAMPER Verträge über Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen BESTCAMPER nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.
3.Bezahlung
3.1. BESTCAMPER darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird keine Anzahlung erhoben. Die gesamte Reisepreiszahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. Bei Zahlungen auf Einzelreiseleistungen, z.B. Campervermietungen besteht seitens BESTCAMPER keine Verpflichtung zur Kundengeldabsicherung, sodass auch kein Sicherungsschein herausgegeben wird.
3.3. Leistet der Kunde den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BESTCAMPER zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist BESTCAMPER berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 6 zu belasten.
4.Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BESTCAMPER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BESTCAMPER vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. BESTCAMPER ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BESTCAMPER gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BESTCAMPER gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber BESTCAMPER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BESTCAMPER für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5.Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. Soweit von BESTCAMPER nur eine Einzelreiseleistung, z.B. eine Campervermietung als Pauschalreise angeboten wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 5 nicht.
5.2. BESTCAMPER behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern BESTCAMPER den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.4. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.2.a) kann BESTCAMPER den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BESTCAMPER vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von BESTCAMPER anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann BESTCAMPER vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.2.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.2.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BESTCAMPER verteuert hat
5.5. BESTCAMPER ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.2 a)-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BESTCAMPER führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BESTCAMPER zu erstatten. BESTCAMPER darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BESTCAMPER tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. BESTCAMPER hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.6. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
5.7. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BESTCAMPER gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BESTCAMPER gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber BESTCAMPER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6.Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn; Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BESTCAMPER unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert BESTCAMPER den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BESTCAMPER eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BESTCAMPER zu vertreten ist. BESTCAMPER kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3. BESTCAMPER hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Grundsätzlich gilt bei Pauschalreisen:
- bis 31 Tage vor Reisebeginn 15%
- ab 30 - 21 Tagen vor Reisebeginn 25%
- ab 20 - 11 Tagen vor Reisebeginn 40%
- ab 10 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
b) Bei Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Mietwagen und/oder Campmobilen bestehen sowie bei Sonderangeboten oder individuell ausgearbeiteten Pauschalreisen von BESTCAMPER, behält sich BESTCAMPER vor, abweichende Stornopauschalen zu verlangen, auf die sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Informationen gem. Art 250 § 3 EGBGB als auch mit der Reisebestätigung gem. Art 250 § 6 EGBGB deutlich lesbar hingewiesen wird.
behält sich insbesondere bei Sonderangeboten oder individuell ausgearbeiteten Reisen vor, abweichende Stornopauschalen zu verlangen, auf die sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Informationen gem. Art 250 § 3 EGBGB als auch mit der Reisebestätigung gem. Art 250 § 6 EGBGB deutlich lesbar hingewiesen wird.
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BESTCAMPER nachzuweisen, dass BESTCAMPER überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BESTCAMPER geforderte Entschädigungspauschale.
6.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 6.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BESTCAMPER nachweist, dass BESTCAMPER wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 6.3. In diesem Fall ist BESTCAMPER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
6.6. Ist BESTCAMPER infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BESTCAMPER durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie BESTCAMPER 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. BESTCAMPER wird ggf. anfallende Gebühren, mit denen BESTCAMPER im Hinblick auf die erforderlich werdende Namensänderung von seinen Leistungsträgern belastet wird an den Kunden weiterbelasten. BESTCAMPER weist daraufhin, dass insbesondere bei seinen Camper-Vermietern erhebliche Umbuchungsgebühren in einem solchen Fall anfallen.
6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht und wird grundsätzlich als Neubuchung nach Rücktritt behandelt, so dass ggf. die in Ziffer 6.3 aufgeführten Stornogebühren erhoben werden Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BESTCAMPER keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Es liegt im alleinigen Ermessen von BESTCAMPER, ob im Einzelfall kulanzhalber ausnahmsweise Umbuchungen gegen Erhebung einer angemessenen Gebühr vorgenommen wird.
8.Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung BESTCAMPER bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. BESTCAMPER wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. BESTCAMPER kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BESTCAMPER nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BESTCAMPER beruht.
9.2. Kündigt BESTCAMPER, so behält BESTCAMPER den Anspruch auf den Reisepreis; BESTCAMPER muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BESTCAMPER aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat BESTCAMPER zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BESTCAMPER mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Mietwagen und/oder Campmobilen bestehen, finden die Regelungen der nachstehenden Ziffer 10.3 b) keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 10.3 a), c) und d) sowie 10.4 in entsprechender Anwendung mit folgender Maßgabe: Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Gewährleistungsansprüche des Kunden ganz oder teilweise entfallen.
10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit BESTCAMPER infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem lokalen Camper-Anbieter als Vertreter von BESTCAMPER vor Ort zur Kenntnis zu gebenüber die Erreichbarkeit des lokalen Camper-Anbieters als Vertreter von BESTCAMPER wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
d) Der Vertreter von BESTCAMPER ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist außerdem befugt, Ansprüche anzuerkennen und etwaige Reklamationsansprüche einvernehmlich mit dem Kunden vor Ort zu regulieren. Ggf. sind derartige einvernehmliche Vereinbarungen abschließend, so dass der Kunde im gleichen Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche gegenüber BESTCAMPER mehr geltend machen kann.
10.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde BESTCAMPER zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BESTCAMPER verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BESTCAMPER können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BESTCAMPER, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11.Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von BESTCAMPER für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
11.2. BESTCAMPER haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BESTCAMPER sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
11.3. BESTCAMPER haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BESTCAMPER ursächlich geworden ist.
12.Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BESTCAMPER geltend zu machen. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. Diese Ansprüche des Reisenden verjähren gem. § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
12.1. Bei Einzelreiseleistungen, insbesondere Pauschalreisen, die ausschließlich in der Vermietung von Mietwagen und/oder Campmobilen bestehen, gilt die in § 651j BGB geregelte Verjährungsfrist nicht. In diesen Fällen gelten stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen.
13.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
13.1. BESTCAMPER informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BESTCAMPER verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BESTCAMPER weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BESTCAMPER den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BESTCAMPER den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BESTCAMPER oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von BESTCAMPER einzusehen.
14.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. BESTCAMPER wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BESTCAMPER nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. BESTCAMPER haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde BESTCAMPER mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BESTCAMPER eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15.Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
16.Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung
16.1. BESTCAMPER weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BESTCAMPER nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für BESTCAMPER verpflichtend würde, informiert BESTCAMPER die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BESTCAMPER weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BESTCAMPER die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BESTCAMPER ausschließlich an deren Sitz verklagen.
16.3. Für Klagen von BESTCAMPER gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BESTCAMPER vereinbart.
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Reiseveranstalter ist:
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